General delivery conditions
§ 1. Geltung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Einkäufe und Verkäufe der BIOCHEM BBG. Abweichende
AGB eines Verkäufers oder Käufers werden hierdurch ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2. Angebote , Abnahme , Vertragsabschuss
Angebote sind stets freibleibend. Lieferzusagen, telefonische und
mündliche Vereinbarungen und Verträge aller Art sind nur bei
schriftlicher Bestätigung verbindlich. Wirtschaftliche und
politische Ereignisse, die eine ordnungsgemäße Abwicklung
des Geschäftes gefährden (z. B. Streiks, Krieg,
Versandsperren, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen,
Energieeinschränkung, Betriebsstörungen,
-einschränkungen) berechtigen BIOCHEM BBG, soweit sie nicht von
ihr zu vertreten sind, zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Die
Verkäufe verstehen sich unter der Zugrundelegung der zur Zeit des
Verkaufs bestehende Frachtsätze und Gebühren.
Neueinführungen oder Erhöhungen von Frachten, Abgabe,
Zöllen, Steuern und Gebühren, gleichviel in welcher Form und
unter welchem Namen, gehen zu Käufers Lasten, soweit sie die
Selbstkosten der BIOCHEM BBG erhöhen. Bei jeglicher
Auftragsannahme durch BIOCHEM BBG bleibt richtige und rechtzeitige
Selbstlieferung vorbehalten. Alle Fälle "höherer Gewalt"
befreien BIOCHEM BBG für die Dauer der Störungen von der
Verpflichtung zur Lieferung. Mehrkosten durch höhere Gewalt, z. B.
Eisgang, Sperrung von Schleusen u.a. gehen zu Lasten des Käufers.
Ist die Lieferung nach Ablauf von zwei Monaten nach dem letzten
vertraglichen Liefertermin noch nicht erfolgt, sind beide Parteien
berechtigt, unter Ausschluss gegenseitiger Ansprüche auf
Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten. Unter höherer
Gewalt sind insbesondere auch Nichtlieferung oder
Lieferverzögerung durch den Zulieferer der BIOCHEM BBG zu
verstehen, gleichgültig ob sie auf Verschulden des Zulieferers
beruhen; hierunter fallen insbesondere auch Verzögerungen auf dem
Transport oder bei Zollabfertigung.
§ 3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
Unsere Angebotspreise werden grundsätzlich als Preise ohne
Umsatzsteuer genannt. Die Berechnung erfolgt stets bei
Inlandlieferungen zuzüglich der entsprechenden Umsatzsteuer. Die
Preisstellung wird vereinbart unter Bezug auf die INCOTERMS in der
neusten Fassung. Forderungen werden netto Kasse fällig mit
Zustellung der Rechnung in Höhe des Rechnungsbetrages , soweit
nicht anders vereinbart. Abzüge, Rabatte und Skonti sind nur
zulässig, wenn diese vorher ausdrücklich schriftlich
vereinbart und auf der Rechnung vermerkt sind. Wenn der Rechnungsbetrag
nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist auf einem Bankkonto der
BIOCHEM BBG eingegangen ist, stehen der BIOCHEM BBG ab 30. Tag nach
Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze
für kurzfristige Kredite zuzüglich 8 % zu. Wechsel, Schecks
nimmt BIOCHEM BBG nur nach ausdrücklicher Vereinbarung entgegen.
Diskontspesen gehen dabei zu Lasten des Käufers. Gerät der
Käufer mit der Zahlung im Verzug, ist BIOCHEM BBG berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, ohne dass es einer Nachfrist bedarf.
§ 4. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. BGB in der aktuellsten Fassung. Die Ware
bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende
Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird die Ware mit anderen Gegenständen
verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt BIOCHEM BBG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert. Die Verarbeitung wird für uns vorgenommen, ohne dass
uns daraus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen entstehen. Der Käufer tritt somit die Forderung mit allen
Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit,
als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes
Miteigentum erlangt hat.
§ 5. Gefahrübergang
BIOCHEM BBG kann wählen - soweit nicht konkret anders vereinbart - mit welchem Transportmittel und auf
welche Weise an den Verkäufer versandt wird. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer
oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt- auch soweit eine Bestimmung
durch den Käufer erfolgt- auf den Käufer über. Wir liefern nach den INCOTERMS in der jeweils neusten
Fassung.
§ 6. Gewährleistung
Beanstandungen wegen Sachmängeln, Qualitätsmängeln ,
Falschlieferung und Mengenabweichungen sind unverzüglich
schriftlich nach Wareneingang geltend zu machen. Die genannten
Gewährleistungsansprüche sind nicht später als eine
Woche nach Ankauft beim Käufer anzuzeigen. Verdeckte Mängel
sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
jedoch nach vier Wochen nach Wareneingang, schriftlich anzuzeigen.
Sollten diese Mängelanzeigen außerhalb der genannten Fristen
eingehen, können diese von BIOCHEM BBG abgewiesen werden. BIOCHEM
BBG erkennt Beanstandungen nur an, wenn die Ware sich noch in der
ursprünglichen Umhüllung befindet und der Käufer die
überprüfte Menge der beanstandeten Ware BIOCHEM BBG zur
Verfügung stellt. Beanstandet der Käufer eine Lieferung, wird
dadurch die vertragsgemäße Annahme- und Zahlungspflicht
nicht aufgehoben. Der Käufer ist verpflichtet für eine
ordnungsgemäße Lagerung zu sorgen und die Ware ggf. unter
Versicherung zu halten. Bei begründeter Beanstandung kommt
entsprechend den gesetzlichen Regelungen eine Minderung des
Kaufpreises, Wandlung des Vertrages oder Ersatzlieferung nach
Vereinbarung mit BIOCHEM BBG in Frage. Weitergehende
Schadensersatzansprüche des Käufers aller Art, auch Kosten
für Be- und Entladung sind ausgeschlossen. BIOCHEM BBG kann nicht
in Anspruch genommen werden für Folgeschäden, die dem
Käufer bei der Verwendung von Lieferungen, beim Verbrauch oder
beim Weiterverarbeiten entstehen sollten, mit Ausnahme von grober
Fahrlässigkeit seitens BIOCHEM BBG. Der Käufer hat jeden
Wareneingang stets vor der Verwendung auf Identität und Eignung
für den betreffenden Einsatzzweck zu prüfen. BIOCHEM BBG
sichert die Eignung einer gelieferten Ware nicht für bestimmte
Anwendungen zu. Muster und Proben sind grundsätzlich
unverbindliche Anschauungsstücke und Orientierungsmuster, welche
den typischen Charakter der Ware allgemein anzeigen. Alle Analysedaten
von Mustern sind nur als typische Produktinformationen anzusehen,
soweit diese nicht in einem Standardwerk geregelt sind. Für Waren
ausländischen Ursprunges gelten ausschließlich die im
internationalen Verkehr üblichen Bezeichnungen und Bedingungen als
zugesichert. Andere , zusätzliche Anforderungen irgendwelcher Art
sind schriftlich zu vereinbaren. Technisch bedingte
Gewichtsschwankungen innerhalb der gesetzlich zulässigen
Toleranzen kann BIOCHEM BBG nicht ausschließen. Für die
Berechnung des Gewichtes ist das am Versandort festgestellte
Versandgewicht maßgebend.
§ 7. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für Lieferungen an BIOCHEM BBG und Verkauf durch BIOCHEM BBG ist Bernburg. Gerichtsstand
ist Bernburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland . Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht
berührt.